Das Recht auf anonyme Äußerungen im Internet ist vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz) abgedeckt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Beschluss (Az.: I-3 U 196/10) festgestellt. Die Beschränkung des Rechtes auf Äußerungen, die einem Individuum zuzuordnen sind, sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Im konkreten Fall hatte ein Psychotherapeut geklagt, der sich durch eine negative Bewertung auf einem Bewertungsportal verunglimpft sah und auf Entfernung und Schadensersatz klagte. Der Arzt habe das anonym gepostete Werturteil zu akzeptieren, entschied das Oberlandesgericht. Eine gewichtige Rolle spiele dabei, dass die Bewertung nur die berufliche Tätigkeit des Klagenden tangiere und die Privatsphäre nicht verletzt worden sei. Die OLG-Richter betonten darüber hinaus grundsätzlich die Bedeutung der Anonymität im Netz: "Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern." Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich hatte unlängst die Anonymität im Netz pauschal infrage gestellt. Wie im realen Leben müssten auch im Internet Menschen mit ihrem Namen für ihre Taten einstehen, befand Friedrich.
Link: Heise Online , gulli.com
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